Satzung

Satzung des KIAN e. V.

Neufassung vom 18. November 2019, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. April 2019. Vereinsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 16487.

KIAN Organisation für die Rechte behinderter Menschen

Satzung (Neufassung vom 18.11.2019). In der Originalurkunde sind die Änderungen farblich kenntlich gemacht; diese Hervorhebung ist in der Online-Fassung nicht enthalten.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

KIAN Organisation für die Rechte behinderter Menschen

Er hat seinen Sitz in 60326 Frankfurt am Main, Kriegkstraße 30.

Er soll in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen werden. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name

KIAN Organisation für die Rechte behinderter Menschen e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Vereinszweck ist die Förderung der Hilfe für Behinderte nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO.

Er wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung barrierefreien Zuganges von privaten, öffentlichen und nicht öffentlichen Einrichtungen
  • Förderung barrierefreien Zugangs zu Spielmöglichkeiten von Kindern
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Helfern zur Umsetzung von barrierefreien Lebens

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung, Einrichtung und den Schutz von Einrichtungen für Behinderte ein.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Tätigkeit kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Gründungsmitglieder sind folgende Personen:

  1. Amir Emdadi, Frankfurt am Main
  2. Emel Akca Emdadi, Frankfurt am Main
  3. Marko Robert Spänle, Warendorf
  4. Natalie Rosini, Frankfurt am Main
  5. Thomas Binu, Liederbach
  6. Iryna Zakrevska, Frankfurt am Main
  7. Anna Hejfec, Frankfurt am Main
  8. Seyyed Mohammad Gawad Tabatabaei Madani, Waldalgesheim
  9. Taner Tanyel, Frankfurt am Main

In der Urkunde sind die vollständigen Anschriften der Gründungsmitglieder angegeben. Aus Datenschutzgründen nennt die Online-Fassung nur die Wohnorte.

Alle neun Personen sind bei der Gründungsversammlung anwesend.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will.

Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied erhält monatlich unentgeltlich ein Exemplar der Vereinszeitung, soweit eine solche verlegt wird.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet.

Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied.

Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen.

Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer
  • und bis zu vier weitere Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption zu besetzen.

Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen und Verträge zu schließen.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal, möglichst zum Beginn des Kalenderjahres, statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss / die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.

Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Die Urkunde führt diesen Paragrafen ebenfalls unter der Nummer 14.

Stimmrecht besitzen nur folgende Mitglieder:

  • Amir Emdadi, Frankfurt am Main
  • Emel Akca Emdadi, Frankfurt am Main
  • Marko Robert Spänle, Warendorf
  • Hülya Kaya, Bad Soden am Taunus

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und Rechtsordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Protokollführer fertigen die Protokolle. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO dienende Körperschaft

DUK-Hilfe e. V., Birkenweg 3, 63486 Bruchköbel, vertretungsberechtigter Vorsitzender: Jens Maspfuhl, Vereinsregister: Stadt Hanau, Registernummer: 31521, Umsatzsteuer-ID FA Hanau: 2225054990,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Eine Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.04.2019 beschlossen worden. Sie tritt mit Prüfung und Freigabe durch das Vereinsregistergericht in Kraft.

Es folgen die eigenhändigen Unterschriften vom Vorstand, der die hiesige Satzung / Satzungsänderung vom 18.11.2019 beschlossen hat:

Amir Emdadi · Emel Akca Emdadi · Marko R. Spänle · Natalie Rosini